Antisemitische Pogrome im März 1933

Die seit Februar und März vorgehende systematische Verfolgung und Zerschlagung der Arbeiterbewegung, ihrer Gewerkschaften, Vereine und Verbände, der großen Parteien SPD und KPD sowie ihrer Zeitungen und Zeitschriften provozierte in der ausländischen Presse Befremdung und Entsetzen. Dies traf auch auf eine Welle antisemitischer Gewalt in mehreren deutschen Städten zu, die im Februar 1933 einsetzte und seit den Reichstagswahlen vom 5. März 1933 noch einmal zunahm. In Königsberg, Bochum und Köln (Roonstraße) schändeten Nazis bereits im März Synagogen, in vielen Städten kam es zu lokalen Boykotten, Plünderungen und Zerstörungen von jüdischen Geschäften, Waren- und Kaufhäusern. In Breslau wurden am 11. März jüdische Richter, Rechts- und Staatsanwälte von SA-Männern mit Gewalt aus dem Gerichtsgebäude auf die Straße getrieben, worauf das Breslauer Richterkollegium für die Breslauer Gerichte einen vorläufigen Stillstand der Rechtspflege beschloss, dem sich in Deutschland jedoch kein weiteres Gericht anschloss. Der Widerstand der Breslauer Richter blieb isoliert, brach zusammen, und im Verlauf des Monats folgten weitere Überfälle auf Gerichtsgebäude in anderen Städten. Vielerorts wurden jüdische oder für Juden erklärte Bürger:innen auf offener Straße bedroht und angegriffen, zum Teil in ihren Wohnungen von SA-Männern überfallen und misshandelt, wie in der Berliner Grenadierstraße im Scheunenviertel, wo es bereits zehn Jahre zuvor zur Zeit der Hyperinflation zu einem antisemitischen Pogrom gekommen war.

Die zunehmende Gewalt in Deutschland und die Berichterstattung der ausländischen Presse darüber nahm die NSDAP zum Anlass, einen „reichsweiten Boykott jüdischer Geschäfte“ zur Abwehr der „ausländischen Greuelhetze“ oder „jüdischen Welthetze“ zu organisieren. Nach der exzessiven Gewalt in den Wochen zuvor präsentierte sich die Regierungskoalition als Vertretung der Ordnung und des Rechts, die die Gewalt gegen Juden nun in ›geregelte Bahnen‹ zurückdrängen würde. In diese Zeit fiel ebenso der Erlass des Ermächtigungsgesetzes vom 23. März 1933 – ein „Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich“, eine nun auch formal-juristisch vollzogene, weitreichende Aushöhlung demokratischer Grundrechte, wofür es einer Zweidrittelmehrheit im Reichstag bedurfte. Diese kam nur zustande, weil Zentrum und Bayrische Volkspartei dem Gesetz zustimmten. Die SPD stimmte dagegen, die Reichstagsfraktion der KPD war nach dem Reichstagsbrand bereits verhaftet worden.

Die Errichtung einer faschistischen Diktatur als politische Herrschaftsform erklärte sich nicht zuletzt daraus, dass ungelöste gesellschaftliche Widersprüche und Konflikte fortbestanden und nur durch eine offene Anwendung von Gewalt überdeckt werden konnten. Davon abgesehen aber musste auch positiv Zustimmung hergestellt, mussten Bündnisse geschlossen, die demokratischen Oppositionen ausgeschaltet, eine juristische Grundlage geschaffen werden.

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