Während des Wahlkampfs zu den Reichstagswahlen am 5. März 1933 brannte in der Nacht vom 27. zum 28. Februar der Reichstag. Als Brandstifter wurde Marinus van der Lubbe (1909-1934), ein 24-jähriger Maurer, festgenommen, der in einer Vernehmung aussagte, den Brand allein gelegt zu haben. In der Nazi-Partei, die mit der Parole „Kampf gegen den Marxismus“ in den Wahlkampf gegangen war, bestand bereits vor dem sich anschließenden Gerichtsprozess Einigkeit darüber, dass der Reichstagsbrand das „Fanal eines kommunistischen Aufstands“ gewesen sei, den es defensiv „abzuwehren“ gelte. Noch in der Nacht wurden in Berlin 1.500 KPD-Mitglieder auf Verdacht festgenommen, darunter fast die gesamte Reichstagsfraktion.
Die Verordnungen des Reichspräsidenten zum „Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933.
Am kommenden Tag, bevor irgendeine Untersuchung des Vorfalls hätte beginnen können, erließ das Kabinett Hitler die von Reichspräsident Hindenburg, Hitler, Innenminister Frick und Justizminister Gürtner unterzeichnete „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat“. Unter Berufung auf Artikel 48 der Weimarer Verfassung sahen die Verfasser der Verordnung eine Gefährdung der „öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ in „kommunistische[n] staatsgefährdende[n] Gewaltakte[n]“. Die Pflege und Praxis nichtdeutscher Sprachen (Art. 113), die Unverletzlichkeit der Freiheit der Person (Art. 114), die Unverletzlichkeit der eigenen Wohnung (Art. 115), die Straffreiheit bis zur gerichtlichen Verurteilung (Art. 116), das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 117), die Freiheit der Meinungsäußerung und Pressefreiheit (Art. 118), die Versammlungsfreiheit mit oder ohne Anmeldung (Art. 123), die freie Bildung von Vereinen und Gesellschaften (Art. 124) und die Gewährleistung von Eigentum durch die Verfassung (Art. 153) wurden formal aufgehoben und bis 1945 nicht wieder eingesetzt.
Diese „Reichtstagsbrandverordnung“ war die gesetzliche Legitimation für die Verfolgung von Sozialdemokrat:innen, Sozialist:innen, Kommunist:innen, Pazifist:innen, Gewerkschaftler:innen. Sie verbot die Zugehörigkeit zu kommunistischen, sozialdemokratischen und pazifistischen Organisationen. Sie betraf Parteien, Verbände, Vereine und auch die Hochschulgruppen. Ein reichsweiter und systematischer Terror setzte nun ein. In allen Städten wurden Parteien und Organisationen der Arbeiterbewegung Ziel von Angriffen und Gewalt.
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